S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I.
Der am 1. Mai 1952 in
Heiligenhaus gegründete Club führt den Namen
„Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg
e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Heiligenhaus bei Overath und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach - Bensberg
eingetragen.
II.
Sein Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
I.
Zweck des Clubs ist die
Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des
Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung
des ADAC Nordrhein.
II.
Der Club erfüllt seine
Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige
Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports bzw. bei der Durchführung
von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den
kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander
und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft
geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und
Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf
dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und
Jugendlichen.
III.
Der Club und seine
Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC
Regionalclubs Nordrhein zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
I.
Jede an den Zwecken und
Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche
Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein.
II.
Zu Ehrenmitgliedern kann
der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den
Ortsclub erworben haben. Kandidaten können nur vom Vorstand bei der
Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen werden.
§ 4 Aufnahme
I.
Die Aufnahme in den
Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
II.
Im Falle der Ablehnung
brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Eine
Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.
§ 5 Beiträge
I.
Der Club erhebt zur
Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die
Zahlung erfolgt im Voraus.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I.
Die Beendigung der
Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
schriftlich erfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die
Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.
II.
Ein Mitglied kann vom
Vorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a)
Das Mitglied trotz zweifacher Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b)
Die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint
c)
Die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des
zuständigen Regionalclubs notwendig erscheint.
III.
Die Streichung nach Abs.
IIc) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des
Regionalclubs ausgesprochen werden.
IV.
Gegen die Streichung kann
innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7 Organe
I.
Die Organe des Clubs sind:
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der
Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den
Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per
Fax oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung
des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II.
Der Regionalclub-Vorstand
ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung zu verständigen.
III.
Die Tagesordnung muss
mindestens folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes ( Vorsitzender, Schatzmeister, Sportbericht )
b)
Bericht der Rechnungsprüfer
c)
Feststellung der Stimmliste
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Wahlen
f)
Voranschlag für das Geschäftsjahr
g)
Anträge mit Inhaltsangabe
h)
Verschiedenes
IV.
Im Rahmen der
Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur ADAC
Mitglieder die Delegierten
des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclub
Nordrhein. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordrhein sein.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In
der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche
Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
II. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu
verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen
behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c)
Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III. Die
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen
durchzuführen.
IV. Über
Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge
für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über
die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden. Dem Regionalclub Vorstand ist die Niederschrift
innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den
Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub
Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen
des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
I. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen:
a)
auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11 Der Vorstand
I. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/ die erste Vorsitzende
2. der/ die stellvertretende Vorsitzende
3. der/ die Schatzmeister (in)
II. Der
erste Vorsitzende vertritt den Club in Gemeinschaft mit einem anderen
Vorstandsmitglied.
III. Die
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
IV. Der
Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und
im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
V. Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VI. Die
Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des
Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
VII. Sämtliche
Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz
der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der
Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des
Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der
Gehaltsbezüge das Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
VIII.
Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der
ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt
werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
I. Zur
Prüfung des Finanzgebarens werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie
haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§
13 Satzungsänderungen
I. Der
Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub Vorstandes in seine
Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der
Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die
Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge
auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen
Regionalclub Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§
14 Monatsversammlung
I. Jeden
Monat findet eine Zusammenkunft statt. Hierbei werden allgemein
interessierende Frage erörtert bzw. Beschlüsse über abzuhaltende
Veranstaltungen gefasst und dafür notwendige Einteilungen getroffen.
§
15 Auflösung
I. Die
Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
II. Im
Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die
Liquidatoren.
§
16 Vermögensverwendung
I. Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde
Overath mit der Auflage, es zur Verhütung von Verkehrsunfällen zu
verwenden.
§
17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub Mitglied
ist Overath - Heiligenhaus.
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