MSC Heiligenhaus

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S a t z u n g

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Der am 1. Mai 1952 in Heiligenhaus gegründete Verein führt den Namen Motor-Sport-Club Heiligenhaus, Rhein-Berg e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Heiligenhaus bei Overath und ist ein eingetragener Verein. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Ziele

Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle oder gemeinnützige Ziele. Er soll durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie durch sportliche oder auch gesellige Veranstaltungen die Verbundenheit unter den Clubmitgliedern und mit dem ADAC pflegen und fördern, weiterhin durch Erziehung und Aufklärung über die Verkehrsprobleme zur Verhütung von Verkehrsunfällen beitragen.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Clubs kann jede, natürliche  und ungescholtene Person werden. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, welche sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied, jedoch sind sie von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

§4

Aufnahme

 Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so brauchen dafür keine Gründe genannt zu werden. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.

 §5

Beiträge

Der MSC Heiligenhaus, Rhein-Berg erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge in angemessener Höhe. Änderungen der zu fordernden Gebühren können nur auf Vorschlag des Vorstandes auf der jährlichen einmal stattfindenden Jahres-Hauptversammlung durch Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

 §6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Ableben eines Mitgliedes, durch Kündigung oder durch Ausschluss. Kündigung der Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer, drei Monate umfassenden Frist erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Club berührt nicht die Mitgliedschaft im ADAC. Ausschluss eines Mitgliedes durch den Clubvorstand kann erfolgen, wenn:

a) ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist,        b) der Ausschluss im Interesse des Clubs wegen Zuwiderhandlung, sowie wegen unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten notwendig erscheint. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand endgültig.

 §7

Leitung

Die Organe des Clubs sind:

                                                     a) Die Mitgliederversammlung                                                         b) Der Vorstand

 §8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Clubs, muss jährlich vor der Gau-Hauptversammlung des ADAC stattfinden. Die Einladung hierzu muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher erfolgen, oder aber eine Veröffentlichung in der Presse zum gleichen Zeitpunkt. Außerdem ist der Gauvorstand unter Vorlage einer Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Stimmliste.                                                                                                            b) Bericht des Vorsitzenden über das vergangene Geschäftsjahr.                                                           c) Bericht des Schatzmeisters und Stellungnahme der Rechnungsprüfer.                                                 d) Jahressportbericht.                                                                                                                         e) Entlastung des Vorstandes.                                                                                                              f) Wahlen.                                                                                                                                         g) Vorschläge und Pläne für das neue Geschäftsjahr.                                                                             h) Anträge und Verschiedenes.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt bei Anträgen als Ablehnung,

Bei Wahlen entscheidet im gleichen Falle das Los. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:

                                                          a) Satzungsänderungen                                                             b) Dringlichkeitsanträgen

Dringlichkeitsanträge über Satzungsänderungen sind unzulässig. Wahlen können durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss dann erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. Anträge für eine Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werde.

Sie müssen wenigstens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge wird durch Akklamation entschieden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei triftigen Gründen jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden:

                  a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder seines Gauvorstandes.                                b) auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder des Clubs.

Über die Verhandlung und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und dem ADAC-Gauvorstand innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnis zu geben.

 §9

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

                                                           1. Dem Vorsitzenden

                                                           2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

                                                           3. Dem Schatzmeister

                                                           4. Dem stellvertretenden Schatzmeister

                                                           5. Dem Sportleiter

                                                           6. Dem stellvertretenden Sportleiter

                                                           7. Dem Schrift- und Protokollführer

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes betragen zwei Jahre. Die Positionen 1, 3, 5 und 7 des Vorstandes werden in einem Jahr Abstand zu den Positionen 2, 4 und 6 des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium hat grundsätzlich über den Gauvorstand zu erfolgen.

§10

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzbewegungen werden bei jeder Neuwahl für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und müssen wenigstens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Bei etwaigen Beanstandungen sind sie verpflichtet, umgehend beim Vorsitzenden eine Vorstandsitzung zu beantragen.

§11

Monatsversammlung

Jeden Monat findet eine Zusammenkunft statt. Hierbei werden allgemein interessierende Fragen erörtert, bzw. Beschlüsse über abzuhaltende Veranstaltungen gefasst und dafür notwendige Einteilungen getroffen.

§12

Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Versammlung die Liquidatoren. Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt der Gemeinde Overath mit der Auflage, es zur Verhütung von Verkehrsunfällen zu verwenden.

16.3.1966 Amtsgericht Bensberg 4b VR 1125