MSC Heiligenhaus

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S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I.              Der am 1. Mai 1952 in Heiligenhaus gegründete Club führt den Namen
Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Heiligenhaus bei Overath und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach - Bensberg eingetragen.

II.            Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

I.              Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC Nordrhein.

II.            Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports bzw. bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit  der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.

III.           Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Nordrhein zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

I.              Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein.

II.            Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Kandidaten können nur vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen werden.

§ 4 Aufnahme

I.              Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

II.            Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.

§ 5 Beiträge

I.              Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I.              Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

II.            Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:

a)    Das Mitglied trotz zweifacher Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b)    Die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint

c)    Die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des zuständigen Regionalclubs notwendig erscheint.

III.           Die Streichung nach Abs. IIc) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalclubs ausgesprochen werden.

IV.          Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 7 Organe

I.              Die Organe des Clubs sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

I.              Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II.            Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

III.           Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a)    Bericht des Vorstandes ( Vorsitzender, Schatzmeister, Sportbericht )

b)    Bericht der Rechnungsprüfer

c)    Feststellung der Stimmliste

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Wahlen

f)     Voranschlag für das Geschäftsjahr

g)    Anträge mit Inhaltsangabe

h)   Verschiedenes

IV.          Im Rahmen der Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclub Nordrhein. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordrhein sein.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I.           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

II.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm­berechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regel­mäßig einfache Stimmen­mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der ab­gegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforder­lich bei Beschlüssen über:

a)  Satzungsänderungen

b)  die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c)  Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmit­gliedes

d)  Auflösung des Clubs.

III.        Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV.       Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V.        Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied ge­stellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitglieder­versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

VI.       Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse her­vorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

VII.       Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

I.          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a)  auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub Vor­standes

b)  auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§ 11 Der Vorstand

I.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1.  der/ die erste Vorsitzende

2.  der/ die stellvertretende Vorsitzende

3.  der/ die Schatzmeister (in)

II.         Der erste Vorsitzende vertritt den Club in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

III.         Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und ge­leitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vor­sitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

IV.        Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

V.        Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
 

VI.        Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
 

VII.       Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge das Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
 

VIII.       Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss aus­schließlich über den ADAC Regionalclub geführt werden.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

       I.         Zur Prüfung des Finanzgebarens werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die Rech­nungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Satzungsänderungen
 

I.          Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC fest­gelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
 

II.          Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge ge­stellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitglieder­versammlung vor­gelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgege­benen Stimmen. Ein so ge­fasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14 Monatsversammlung
 

I.          Jeden Monat findet eine Zusammenkunft statt. Hierbei werden allgemein interessierende Frage erörtert bzw. Beschlüsse über abzuhaltende Veranstaltungen gefasst und dafür notwendige Einteilungen getroffen.

 

§ 15 Auflösung
 

I.           Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einbe­ru­fenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
 

II.          Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 16 Vermögensverwendung
 

          I.      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Overath mit der Auflage, es zur Verhütung von Verkehrsunfällen zu verwenden.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

          I.      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub Mitglied ist Overath - Heiligenhaus.